Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.5.2 RdSchr. 94c, Höhe des Beitragszuschusses
Tit. E.5.2 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. E → Tit. E.5 – Bezieher von Vorruhestandsgeld und ähnlichen Leistungen
Tit. E.5.2 RdSchr. 94c – Höhe des Beitragszuschusses
Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld oder ähnlichen Leistungen als versicherungspflichtiges Mitglied nach § 20 Abs. 2 SGB XI [jetzt] ohne den Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI zu tragen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrags, den er ohne den Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI für seine Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet (§ 61 Abs. 4 Satz 2 SGB XI).