Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.IX.6 RdSchr. 94c, Nachweis der Erstattungsbeträge
Tit. D.IX.6 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D → Tit. D.IX – Erstattung von Beiträgen aus dem Krankengeld bei rückwirkender Zubilligung von Rente
Tit. D.IX.6 RdSchr. 94c – Nachweis der Erstattungsbeträge
Die Krankenkasse führt neben dem Nachweis für die aus dem Krankengeld zu zahlenden Pflegeversicherungsbeiträge einen Nachweis über die erstatteten bzw. verrechneten Beiträge.