Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.VII.5.3 RdSchr. 94c, Versorgungskrankengeld
Tit. D.VII.5.3 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D.VII – Beitragszahlung → Tit. D.VII.5 – Beitragszahlung aus Entgeltersatzleistungen
Tit. D.VII.5.3 RdSchr. 94c – Versorgungskrankengeld
(1) Die aus dem Versorgungskrankengeld zu entrichtenden Pflegeversicherungsbeiträge zahlt nach § 60 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 251 Abs. 1 SGB V der zuständige Rehabilitationsträger (hier: Verwaltungsbehörde).
(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung berechnet jedoch die Krankenkasse - neben den Beiträgen zur Krankenversicherung - auch die Beiträge zur Pflegeversicherung und stellt diese der Verwaltungsbehörde in Rechnung.