Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.VII.2.3 RdSchr. 94c, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
Tit. D.VII.2.3 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D.VII – Beitragszahlung → Tit. D.VII.2 – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
Tit. D.VII.2.3 RdSchr. 94c – Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
(1) In die vom Arbeitgeber für jeden Beschäftigten nach [jetzt] § 8 BVV zu führenden Entgeltunterlagen sind . . . auch Angaben aufzunehmen über
den vom Arbeitnehmer zu tragenden (einbehaltenen) Anteil des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung,
die Befreiung von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (Befreiungsbescheide).
(2) Die für jeden Abrechnungszeitraum getrennt nach Einzugsstellen zu erstellende Beitragsabrechnung ([jetzt] § 9 BVV) muss nunmehr auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung - als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags - ausweisen.
(3) bis (5) . . .