Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.2.7 RdSchr. 94c, Jugendliche, [jetzt] Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen
Tit. A.II.2.7 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.II – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung → Tit. A.II.2 – Versicherungspflicht für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
Tit. A.II.2.7 RdSchr. 94c – Jugendliche, [jetzt] Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen
Die in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 8 SGB XI genannten versicherungspflichtigen Personen entsprechen im Wesentlichen den in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 SGB V Versicherten. Zwar werden in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB XI - im Gegensatz zu der in der Krankenversicherung analogen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V - neben den Einrichtungen der Jugendhilfe auch Berufsbildungswerke oder ähnliche Einrichtungen für [jetzt] behinderte Menschen genannt. Dies führt allerdings zu keiner Abweichung vom Krankenversicherungsrecht, da in die Versicherungspflicht zur Krankenversicherung auch Personen einbezogen werden, die in Einrichtungen für [jetzt] behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.