Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 14 RdSchr. 92b
Tit. 14 RdSchr. 92b
Gemeinsames Rundschreiben betr. leistungsrechtliche Vorschriften des GStruktG
Tit. 14 – Krankenhausbehandlung
Tit. 14 RdSchr. 92b
[Vgl. auch: RdSchr. 88 c Zu § 39 SGB V, RdSchr. 03 o Zu § 39 SGB V]