Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 6.3 RdSchr. 92b, Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
Tit. 6.3 RdSchr. 92b
Gemeinsames Rundschreiben betr. leistungsrechtliche Vorschriften des GStruktG
Tit. 6 – Erweiterung der Zahnprophylaxe
Tit. 6.3 RdSchr. 92b – Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
(1) Die Altersgrenze zur Inanspruchnahme von Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen in Form der Individualprophylaxe wurde vom 12. auf das [vollendete] 6. Lebensjahr herabgesetzt. [jetzt] Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen in Form der Individualprophylaxe können von Versicherten in Anspruch genommen werden, die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der unverändert fortgeltenden Altersbegrenzung für [den] Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V (12. Lebensjahr) kommen für die Dauer der zeitlichen Überschneidung sowohl Maßnahmen der Gruppenprophylaxe als auch der Individualprophylaxe ergänzend nebeneinander in Betracht.
(2) Als . . . Leistung zur Verhütung von Zahnerkrankungen wird Versicherten, die das 6., aber noch nicht das [jetzt] 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Anspruch auf Fissurenversiegelung der Molaren eingeräumt. Entsprechendes gilt jedoch nicht für die Milchzähne. Die neuen Maßnahmen können außerhalb der einmal in jedem Kalenderhalbjahr vorgesehenen zahnärztlichen Untersuchungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen nach § 22 Abs. 1 SGB V in Anspruch genommen werden. Das Nähere ist durch den [jetzt] Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 SGB V zu regeln.