Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. B.VI.1.1 RdSchr. 91b, Allgemeines
Tit. B.VI.1.1 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.VI – Wirksamkeit der Beitragszahlung → Tit. B.VI.1 – Berichtigung von Fehlversicherungen
Tit. B.VI.1.1 RdSchr. 91b – Allgemeines
(1) [jetzt] Nach § 201 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gelten Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. Eine Beanstandung der zum unzuständigen Rentenversicherungsträger gezahlten Beiträge . . . entfällt; diese Beiträge gelten . . . durch gesetzliche Fiktion als an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt.
(2) Die Anwendung des § 201 SGB VI ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die zum nicht zuständigen Versicherungsträger gezahlten Beiträge hinsichtlich des Bestehens der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 SGB IV nicht mehr beanstandet werden können. Sind die Rentenversicherungsbeiträge jedoch nach anderen Vorschriften geschützt (z. B. durch einen Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI), kann § 201 SGB VI nicht mehr angewendet werden. Eine Umdeutung der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge entfällt.