Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.V.2 RdSchr. 91b, Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
Tit. B.V.2 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B – Beiträge → Tit. B.V – Beitragszahlung
Tit. B.V.2 RdSchr. 91b – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
(1) Nach § 174 Abs. 1 SGB VI gelten für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus dem Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28 d ff. SGB IV). Diese Regelungen finden nach § 174 Abs. 2 SGB VI auch Anwendung für arbeitnehmerähnliche Personen wie Seelotsen, Bezieher von Vorruhestandsgeld sowie für die nach § 4 Abs. 1 SGB VI antragspflichtversicherten Entwicklungshelfer und im Ausland beschäftigten Deutschen.
(2) Im Übrigen wird auf Abschnitt D.IV und D.V des RdSchr. 88 b verwiesen.