Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.IV.2 RdSchr. 91b, Hausgewerbetreibende
Tit. B.IV.2 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B – Beiträge → Tit. B.IV – Beitragstragung
Tit. B.IV.2 RdSchr. 91b – Hausgewerbetreibende
Die in § 169 Nr. 3 SGB VI geregelte Beitragslastverteilung entspricht der für Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass die Rentenversicherungsbeiträge für Hausgewerbetreibende vom Hausgewerbetreibenden und seinem Auftraggeber (= Arbeitgeber) je zur Hälfte zu tragen sind. . . Ausdrücklich geregelt wird in § 169 Nr. 4 SGB VI . . ., dass Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind und eine Aufstockung ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens gemäß § 165 Abs. 2 in Verb. mit § 163 Abs. 3 SGB VI beantragt haben, die auf den Unterschiedsbetrag entfallenden Rentenversicherungsbeiträge selbst zu tragen haben.