Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.3.1 RdSchr. 91b, Wehr- und Zivildienstleistende
Tit. B.III.3.1 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.III – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. B.III.3 – Sonstige Versicherte
Tit. B.III.3.1 RdSchr. 91b – Wehr- und Zivildienstleistende
(1) Für die nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherten Wehr- und Zivildienstleistenden werden für die Beitragsberechnung . . . nach § 166 [Abs. 1] Nr. 1 SGB VI [jetzt] 80 v. H. der (monatlichen) Bezugsgröße zugrunde gelegt. Vom [jetzt] 1. 1. 2010 an beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrundlage mithin
im bisherigen Bundesgebiet 2 548 EUR,
im Beitrittsgebiet 2 408 EUR.
(2) . . . .