Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.1.10.2 RdSchr. 91b, Bezieher einer berufsständischen Versorgung
Tit. A.II.1.10.2 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. A.II.1 – Versicherungsfreiheit → Tit. A.II.1.10 – Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze
Tit. A.II.1.10.2 RdSchr. 91b – Bezieher einer berufsständischen Versorgung
Der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt, sodass die Bezieher einer berufsständischen Versorgung bei Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit . . . nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI rentenversicherungsfrei bleiben; damit wird dem Urteil des BSG vom 25. 10. 1988 - 12 RK 58/87 - (USK 88136) Rechnung getragen. Darüber hinaus besteht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI Rentenversicherungsfreiheit für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn sie die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erhalten.