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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.1.10.1 RdSchr. 91b, Ruhestandsbeamte und gleichgestellte Personen
Tit. A.II.1.10.1 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. A.II.1 – Versicherungsfreiheit → Tit. A.II.1.10 – Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze
Tit. A.II.1.10.1 RdSchr. 91b – Ruhestandsbeamte und gleichgestellte Personen
(1) . . . [jetzt] Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sind sämtliche Bezieher einer Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen - ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Versorgung - rentenversicherungsfrei. Da im Gesetz selbst keine Altersgrenze festgeschrieben ist, hängt die Rentenversicherungsfreiheit jeweils von der vom Beamten individuell in Anspruch genommenen Altersgrenze ab.
(2) Eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit führt nicht . . . zur Rentenversicherungsfreiheit. Erreicht ein solcher Versorgungsempfänger jedoch eine beamten- bzw. soldatenversorgungsrechtliche Regelaltersgrenze, dann besteht von dem Zeitpunkt an Rentenversicherungsfreiheit, von dem an die Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze gewährt wird oder gewährt werden könnte; eine förmliche Umwandlung der Versorgung wegen Dienstunfähigkeit in eine Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze wird für den Eintritt von Rentenversicherungsfreiheit nicht gefordert. Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit, die am 31. 12. 1991 auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 1229 Abs. 1 Nr. 6 RVO, § 6 Abs. 1 Nr. 7 AVG, § 31 Nr. 2 RKG rentenversicherungsfrei [jetzt] waren, weil ihre Versorgung mindestens 65 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betrug, sind nach § 230 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI auch über den 31. 12. 1991 hinaus in jeder Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. [jetzt] Das gilt entsprechend, wenn zwar am 31. 12. 1991 keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde, eine solche aber zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wird und der Versorgungsbezug vor dem 1. 1. 1992 begonnen hat (Besprechungsergebnis vom 14./15. 11. 1995).
(3) Versorgungsempfänger, die am 31. 12. 1991 von der Rentenversicherungspflicht nach § 1230 Abs. 1 RVO, § 7 Abs. 1 AVG, § 32 Abs. 1 RKG befreit [jetzt] waren, sind nach § 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VI auch weiterhin von der Versicherungspflicht befreit; diese Befreiung erstreckt sich ebenfalls auf jede Beschäftigung und jede selbständige Tätigkeit. Dagegen [jetzt] bestand für Versorgungsempfänger, deren Versorgung weniger als 65 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betrug und die von der Befreiung nach § 1230 Abs. 1 RVO, § 7 Abs. 1 AVG, § 32 Abs. 1 RKG keinen Gebrauch gemacht haben, nach ausdrücklicher Bestimmung in § 230 Abs. 3 Satz 1 SGB VI weiterhin Rentenversicherungspflicht. Bezieher einer Altersversorgung haben jedoch nach § 230 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Eine solche Befreiung wirkt nach § 230 Abs. 3 Satz 3 SGB VI vom [jetzt] Eingang des Antrags an; die Befreiung erstreckt sich nach § 230 Abs. 3 Satz 4 SGB VI auf jede Beschäftigung und jede selbständige Tätigkeit.