Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.IV.4.2 RdSchr. 91b, Arbeitgeberbeitragsanteil zur berufsständischen Versorgung
Tit. B.IV.4.2 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.IV – Beitragstragung → Tit. B.IV.4 – Arbeitgeberbeitragsanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
Tit. B.IV.4.2 RdSchr. 91b – Arbeitgeberbeitragsanteil zur berufsständischen Versorgung
Nach [jetzt] § 172a SGB VI zahlen die Arbeitgeber für die nach § 6 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmer [jetzt] einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.