Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.IV.4.1.6 RdSchr. 91b, Höhe des Arbeitgeberbeitragsanteils
Tit. B.IV.4.1.6 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.IV.4 – Arbeitgeberbeitragsanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht → Tit. B.IV.4.1 – Arbeitgeberbeitragsanteil zur Rentenversicherung
Tit. B.IV.4.1.6 RdSchr. 91b – Höhe des Arbeitgeberbeitragsanteils
(1) Als Beitragsanteil hat der Arbeitgeber nach § 172 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Hälfte des Beitrags zu tragen, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig wäre. Durch die Wortfassung "Hälfte des Beitrags" wird klargestellt, dass der Arbeitgeber bei Geringverdienern nicht den vollen Rentenversicherungsbeitrag entrichten muss, sondern nur mit der Hälfte des Beitrags belastet wird (vgl. Punkt 6 der Niederschrift über die Besprechung am 11./12. 6. 1987).