Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. B.IV.1.4 RdSchr. 91b, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und [jetzt] behinderte Menschen in Berufsbildungswerken
Tit. B.IV.1.4 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.IV – Beitragstragung → Tit. B.IV.1 – Beschäftigte
Tit. B.IV.1.4 RdSchr. 91b – Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und [jetzt] behinderte Menschen in Berufsbildungswerken
[jetzt] Für die nach § 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherten Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und behinderten Menschen in Berufsbildungswerken haben die Träger der Einrichtung die Rentenversicherungsbeiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI allein zu tragen. Vergleichbare Regelungen bestehen in der Arbeitslosenversicherung in § 347 Nr. 1 SGB III und in der [jetzt] Kranken- und Pflegeversicherung bezüglich der Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe in § 251 Abs. 2 [Satz 1] Nr. 1 SGB V sowie § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI.