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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.1.4 RdSchr. 91b, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Tit. A.I.1.1.4 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. A.I.1 – Beschäftigte → Tit. A.I.1.1 – [jetzt] Arbeitnehmer
Tit. A.I.1.1.4 RdSchr. 91b – Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
(1) Die Mitglieder des Vorstandes einer AG stehen zwar in Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV (vgl. BSG vom 31. 5. 1989 - 4 RA 22/88 -, USK 8936); sie unterliegen [jetzt] nach dem in § 1 Satz 3 SGB VI bestimmten Rahmen nicht der Rentenversicherungspflicht. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (vgl. BSG vom 18. 9. 1973 - 12 RK 5/73 -, USK 73149) sowie für die Vorstandsmitglieder von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (vgl. BSG vom 27. 3. 1980 - 12 RAr 1/79 -, USK 8094).
(2) Der Ausschluss der Rentenversicherungspflicht nach § 1 [jetzt] Satz 3 SGB VI galt bis zum 31. 12. 2003 im Übrigen nicht nur für die Vorstandstätigkeit, sondern für alle daneben ausgeübten Beschäftigungen bei (anderen) Arbeitgebern bzw. für daneben ausgeübte selbständige Tätigkeiten (vgl. BSG vom 22. 11. 1973 - 12/3 RK 20/71 -, USK 73201), und zwar selbst dann, wenn die anderweitigen Beschäftigungen bzw. Tätigkeiten gegenüber der Vorstandstätigkeit überwiegen. Auf andere juristische Personen als Aktiengesellschaften und große Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ist § 1 [jetzt] Satz 3 SGB VI nicht anzuwenden (vgl. BSG vom 21. 2. 1990 - 12 RK 47/87 -, USK 9020).
(3) . . . .
(4) [jetzt] Dagegen unterliegen die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und deren Stellvertreter sowie die Vorstandsmitglieder von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nur in Beschäftigungen, die sie für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, und für Konzernunternehmen ausüben, nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht (vgl. [jetzt] § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III und Punkt 2 der Niederschrift über die Besprechung am 11./12. 11. 1992).