Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.2.1.4 RdSchr. 91b, Wirkung der Befreiung
Tit. A.II.2.1.4 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. A.II.2 – Befreiung von der Versicherungspflicht → Tit. A.II.2.1 – Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sowie Lehrer und Erzieher
Tit. A.II.2.1.4 RdSchr. 91b – Wirkung der Befreiung
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 und 2 SGB VI ist nicht personenbezogen, sondern nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt. Berufsfremde Beschäftigungen oder Tätigkeiten werden daher grds. nicht von der Befreiung erfasst. Allerdings sieht § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI eine Ausnahme vor; danach erstreckt sich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 und 2 SGB VI auch auf andere versicherungspflichtige Tätigkeiten (obwohl das Gesetz nur von Tätigkeiten spricht, bestehen keine Bedenken, ebenfalls berufsfremde Beschäftigungen einzubeziehen), wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind, vorausgesetzt, dass der Versorgungsträger bei fortbestehender Mitgliedschaft für die Zeit der berufsfremden Beschäftigung bzw. Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Als zeitliche Begrenzung für die Ausübung einer berufsfremden Beschäftigung bzw. Tätigkeit gilt grds. ein Zeitraum von einem Jahr. Im Übrigen spielt es keine Rolle, ob die berufsfremde Beschäftigung bzw. Tätigkeit anstelle oder neben der "berufsständischen" Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird.