Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.1.1 RdSchr. 91b, Allgemeines
Tit. A.I.1.1.1 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. A.I.1 – Beschäftigte → Tit. A.I.1.1 – [jetzt] Arbeitnehmer
Tit. A.I.1.1.1 RdSchr. 91b – Allgemeines
(1) Beschäftigte Arbeitnehmer . . . unterliegen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitsentgelts der Rentenversicherungspflicht. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte werden nach dieser Vorschrift auch dann - im Gegensatz zur Krankenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V) - als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht unterstellt, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. . .
(2) . . .