Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.2.1.1 RdSchr. 91b, Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Tit. A.II.2.1.1 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. A.II.2 – Befreiung von der Versicherungspflicht → Tit. A.II.2.1 – Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sowie Lehrer und Erzieher
Tit. A.II.2.1.1 RdSchr. 91b – Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Nach § 6 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 SGB VI können sich [jetzt] Beschäftigte und selbständig Tätige, die auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) sind, auf ihren Antrag (vgl. § 6 Abs. 2 SGB VI) von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. [jetzt] Für die Befreiung wird vorausgesetzt, dass satzungsgemäß einkommensbezogene, d. h. gleich hohe Beiträge wie in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden und auf Grund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden. Das Vorliegen dieser Befreiungsvoraussetzungen hat die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI zu bestätigen, wobei diese Bestätigung nicht im Einzelfall ergehen muss, sondern auch generell erfolgen kann; die Bestätigung ist im Übrigen nur für nach dem 31. 12. 1991 errichtete berufsständische Versorgungseinrichtungen erforderlich.