Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3 RdSchr. 90g, Besonderheiten bei Berufskrankheiten
Tit. 4.3 RdSchr. 90g
Gemeinsames Rundschreiben betr. Inkrafttreten des § 11 Abs. 4[jetzt] Abs. 5 SGB V
Tit. 4 – Abwicklung gegenseitiger Erstattungsansprüche bei Inanspruchnahme von Leistungen des unzuständigen Trägers
Tit. 4.3 RdSchr. 90g – Besonderheiten bei Berufskrankheiten
(1) Bei Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer Berufskrankheit unterrichtet der Unfallversicherungsträger unaufgefordert die Krankenkasse. Damit hat die Krankenkasse Gelegenheit, einen eventuellen Erstattungsanspruch im Sinne des § 111 SGB X geltend zu machen. Nach Abschluss des Verfahrens wird die Krankenkasse ebenfalls unaufgefordert und unverzüglich vom Unfallversicherungsträger über den Ausgang unterrichtet. Während der Laufzeit des Verfahrens gibt der Unfallversicherungsträger auf Anfrage der Krankenkasse auch eine entsprechende Sachstandsmitteilung.
(2) Soweit sich im Laufe eines Anerkennungsverfahrens herauskristallisiert, dass mit einer positiven Entscheidung zu rechnen ist, übernimmt der Unfallversicherungsträger von diesem Zeitpunkt an auch vor der formellen Entscheidung die Leistungsgewährung. Die der Krankenkasse bis dahin bzw. bis zum positiven Ausgang des Anerkennungsverfahrens entstandenen Leistungsaufwendungen werden ihr nach § 105 SGB X erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel; diese sind von der Vereinbarung über den Erstattungsverzicht (vgl. Abschnitt 4.2) ausdrücklich ausgenommen [wenn sie wegen einer Berufskrankheit erforderlich werden].