Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.III.2 RdSchr. 88b, Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt
Tit. D.III.2 RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. D → Tit. D.III – Tragung der Beiträge
Tit. D.III.2 RdSchr. 88b – Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt
(1) Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V krankenversicherungspflichtigen Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt haben nach § 250 Abs. 1 [jetzt] Nr. 3 SGB V die Krankenversicherungsbeiträge allein zu tragen. Die Ausbildungsstätten werden an der Aufbringung der Krankenversicherungsbeiträge nicht beteiligt.
(2) Etwas anderes gilt für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Da die Praktikanten sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt dort als Arbeitnehmer versichert werden, gilt die allgemeine Regelung, sodass für sie der Arbeitgeber die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge allein zu tragen hat.