Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. D.I.2 RdSchr. 88b, Beitragsfreiheit
Tit. D.I.2 RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. D.I – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. D.I.1 – Allgemeines
Tit. D.I.2 RdSchr. 88b – Beitragsfreiheit
(1) . . .
(2) In § 224 [Abs. 1] Satz 2 SGB V wird . . . ausdrücklich bestimmt, dass sich die Beitragsfreiheit nur auf das Krankengeld, Mutterschaftsgeld sowie [jetzt] Elterngeld bezieht. . . Mit der Regelung soll . . . klargestellt werden, dass während des Bezugs der Entgeltersatzleistung bezogene Einnahmen (Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitsentgelt z. B. im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, Arbeitseinkommen) . . . der Beitragspflicht unterliegen. Zuschüsse zum Krankengeld gelten nach [jetzt] § 23 c SGB IV nicht als Arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei. Das Gleiche gilt für Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld (§ 3 Nr. 1 Buchst. d EStG in Verb. mit [jetzt] § 1 Abs. Satz 1 Nr. 6 SvEV). Dagegen unterliegen Zuschüsse zum [jetzt] Elterngeld der Beitragspflicht. . .