Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. B.II.4 RdSchr. 88b, Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Tit. B.II.4 RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. B → Tit. B.II – Ende der Mitgliedschaft
Tit. B.II.4 RdSchr. 88b – Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
(1) [jetzt] Nach § 190 Abs. 3 SGB V endet die Mitgliedschaft bei Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden, nur dann zu dem in § 6 Abs. 4 SGB V genannten Zeitpunkt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt; anderenfalls setzt sich die bisherige Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort. . . Hieraus folgt, dass die Krankenkasse den Versicherten auf die Austrittsmöglichkeit hinweisen muss. Dieser Hinweis ist zwar an keine Form gebunden, es empfiehlt sich hierfür jedoch die Schriftform.
(2) Die Regelung des § 190 Abs. 3 SGB V hat keinerlei Einfluss auf die dem Arbeitgeber obliegenden Meldepflichten. Da die Krankenversicherungspflicht in den Fällen des § 6 Abs. 4 SGB V mit dem Ablauf des Kalenderjahres endet, muss der Arbeitgeber zum Jahreswechsel eine Änderungsmeldung erstatten, d. h. der Arbeitnehmer muss (mit [jetzt] Abgabegrund 32) zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgemeldet und (mit Abgabegrund 12) zur Renten- und Arbeitslosenversicherung angemeldet werden.
Anm.: aktuelle Regelungen befinden sich auch im RdSchr. 19a