Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.13 RdSchr. 88b, Stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
Tit. A.II.13 RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A → Tit. A.II – Versicherungsfreiheit
Tit. A.II.13 RdSchr. 88b – Stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
(1) . . .
(2) Für den Bereich der Krankenversicherung fehlt zwar eine dem [jetzt] § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI entsprechende Vorschrift [die wie dieser Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ausschließt]; wie jedoch der Gesetzesbegründung zu § 82 [jetzt § 74] SGB V (vgl. BT-Drucks. 11/2237 S. 192) zu entnehmen ist, soll auch in der Krankenversicherung durch die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben keine Veränderung des Versichertenstatus eintreten. Mithin führt die Aufnahme einer Beschäftigung in geringfügigem Umfang im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht zur Krankenversicherungsfreiheit nach § 7 SGB V.
(3) . . .