Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.12 RdSc hr. 88b, Geringfügig Beschäftigte
Tit. A.II.12 RdSc hr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A → Tit. A.II – Versicherungsfreiheit
Tit. A.II.12 RdSc hr. 88b – Geringfügig Beschäftigte
(1) . . .
(2) [jetzt] Beschäftigungen von behinderten Menschen in geschützten Einrichtungen sowie von behinderten Menschen in Berufsbildungswerken und von Jugendlichen in Einrichtungen der Jugendhilfe werden in § 7 [Abs. 1 Satz 1] 2. Halbsatz SGB V nicht aufgeführt, da diese Personen nicht von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfasst werden und Versicherungsfreiheit nach § 7 SGB V deshalb ohnehin nicht in Betracht kommt.
(3) und (4) . . .