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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.11 RdSchr. 88b, Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Tit. A.II.11 RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A → Tit. A.II – Versicherungsfreiheit
Tit. A.II.11 RdSchr. 88b – Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
(1) Die . . . Regelungen über die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht werden in § 8 SGB V zusammengefasst. . .
(2) . . . Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist . . . auch ohne den Nachweis eines privaten Krankenversicherungsschutzes möglich.
(3) Die Frist für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wird in § 8 Abs. 2 SGB V einheitlich für alle Befreiungstatbestände auf 3 Monate nach Beginn der Krankenversicherungspflicht festgelegt. Allerdings wirkt die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nur dann vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit ihrem Beginn noch keine Leistungen gewährt worden sind. Hat der Befreiungsberechtigte bereits Leistungen in Anspruch genommen, dann wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 SGB V kann nicht widerrufen werden.
(4) Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht hat keinerlei Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.