Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. D.V.3.a RdSchr. 88b, In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer
Tit. D.V.3.a RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. D.V – Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags → Tit. D.V.3 – Zuständige Einzugsstelle
Tit. D.V.3.a RdSchr. 88b – In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer
(1) Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach § 28 i [jetzt] Satz 1 SGB IV die Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung des Arbeitnehmers bzw. der arbeitnehmerähnlichen Person durchgeführt wird. Dabei ist unerheblich, ob die Krankenversicherung auf einer Pflichtversicherung oder auf einer freiwilligen Versicherung beruht. . . Da . . . auch für Angehörige in der Krankenversicherung eine eigenständige Versicherung durchgeführt wird, sind die Beiträge für Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt, die in der Renten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht unterliegen, ggf. von der Krankenkasse einzuziehen, die die Familienversicherung durchführt.
(2) . . .