Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.II.1.a RdSchr. 88b, Allgemeiner Beitragssatz
Tit. D.II.1.a RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. D.II – Beitragssätze → Tit. D.II.1 – Krankenversicherung
Tit. D.II.1.a RdSchr. 88b – Allgemeiner Beitragssatz
Der in § 241 SGB V normierte allgemeine Beitragssatz gilt für alle Mitglieder [jetzt] wenn sie bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahluung ihres Arbeitsentgelts für mindestens 6 Wochen und in der Folge Anspruch auf Krankengeld haben. Da für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V versicherungspflichtigen [jetzt] behinderten Menschen grds. ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für 6 Wochen besteht, kommt für sie ebenfalls der allgemeine Beitragssatz in Betracht. . .