Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.10.d RdSchr. 88b, Befreite Personen
Tit. A.II.10.d RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.II – Versicherungsfreiheit → Tit. A.II.10 – Auswirkungen einer Krankenversicherungsfreiheit oder Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Tit. A.II.10.d RdSchr. 88b – Befreite Personen
(1) § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V schließt ferner die Krankenversicherungspflicht für von der Krankenversicherungspflicht befreite Personen aus, wenn diese auf Grund anderer Sachverhalte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis [jetzt] 13 SGB V krankenversicherungspflichtig würden. Hiernach bleiben z. B. Rentner, die sich von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner haben befreien lassen, krankenversicherungsfrei, wenn sie eine dem Grunde nach krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. . .
(2) Im Übrigen greift die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V nur, solange der Sachverhalt, der zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht geführt hat, vorliegt. Endet z. B. das Studium, dann verliert eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten ihre Wirkung, sodass Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V für nach Abschluss des Studiums ausgeübte Beschäftigungen nicht mehr in Betracht kommt.