Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. A.II.10.b RdSchr. 88b, Beamte und beamtenähnliche Personen
Tit. A.II.10.b RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.II – Versicherungsfreiheit → Tit. A.II.10 – Auswirkungen einer Krankenversicherungsfreiheit oder Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Tit. A.II.10.b RdSchr. 88b – Beamte und beamtenähnliche Personen
(1) Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V bedeutet, dass die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 SGB V krankenversicherungsfreien Beamten und beamtenähnlichen Personen auch hinsichtlich weiterer Beschäftigungen außerhalb des die Krankenversicherungsfreiheit begründenden Dienstverhältnisses krankenversicherungsfrei sind. . .
(2) . . .