Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.IV.1 RdSchr. 83b, Allgemeines
Tit. A.IV.1 RdSchr. 83b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. A – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt → Tit. A.IV – Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
Tit. A.IV.1 RdSchr. 83b – Allgemeines
Für die Beurteilung der Beitragspflicht des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zwecke ist die bis zum Ende des Zuordnungsmonats maßgebende anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze in den einzelnen Versicherungszweigen zu ermitteln. Dieser anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für denselben Zeitraum (ohne das zu beurteilende einmalig gezahlte Arbeitsentgelt) gegenüberzustellen. Übersteigt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt die Differenz zwischen der jeweils anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (ohne das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt) für denselben Zeitraum nicht, so unterliegt es in voller Höhe der Beitragspflicht. Werden hingegen die ermittelten Differenzbeträge überschritten, so unterliegt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur in Höhe der Differenzbeträge der Beitragspflicht.