Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 26 SGB IV Tit. 6 RdSchr. 77a
Zu § 26 SGB IV Tit. 6 RdSchr. 77a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IV; hier: Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Zu § 26 SGB IV → Zu § 26 SGB IV Tit. 6 – Beispiele über die Auswirkung der Gewährung von Leistungen auf die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Zu § 26 SGB IV Tit. 6 RdSchr. 77a
Die nachstehenden Beispiele sollen veranschaulichen, wie sich gewährte Leistungen - differenziert nach den einzelnen Leistungsarten - auf die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auswirken. Eine Aussage dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen Leistungen, die im Zusammenhang mit zu Unrecht entrichteten Beiträgen stehen, zurückgefordert werden können oder müssen - ggf. vom Arbeitgeber nach § 823 BGB - und welche Rechtsfolgen sich bei einer Erstattung der Leistungen ergeben, soll durch die Beispiele nicht getroffen werden.