Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 26.2 RdSchr. 97c, Nähere Bestimmung durch den [jetzt] Gemeinsamen Bundesausschuss
Tit. 26.2 RdSchr. 97c
Gemeinsames Rundschreiben betr. 1. NOG und 2. GKV-NOG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Tit. 26 – Ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung
Tit. 26.2 RdSchr. 97c – Nähere Bestimmung durch den [jetzt] Gemeinsamen Bundesausschuss
Die Definition der . . . Leistungen im Rahmen des § 196 Abs. 1 RVO[jetzt] § 24d SGB V bestimmt der [jetzt] Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 SGB V. . .