Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2 RdSchr. 96k, Verhütung arbeitsbedingter [jetzt] Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
Tit. 2.2 RdSchr. 96k
Gemeinsames Rundschreiben betr. BeitrEntlG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Tit. 2 – Krankheitsverhütung
Tit. 2.2 RdSchr. 96k – Verhütung arbeitsbedingter [jetzt] Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
. . . Die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung [jetzt] ist verpflichtend. Dabei sind Erkenntnisse über Zusammenhänge zwischen Arbeitsbedingungen und Erkrankungen zu gewinnen und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über diese Erkenntnisse zu informieren. Auf dieser Basis können dann gezielt Präventionsmaßnahmen ergriffen und dadurch die Kostenbelastung für die Sozialversicherungssysteme gesenkt werden. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass diese Maßnahmen von den Arbeitgebern und der Unfallversicherung finanziert werden. [jetzt] Die Krankenkassen unterstützen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei ihren Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Insbesondere unterrichten sie diese über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Zur Wahrnehmung der Aufgaben arbeiten die Krankenkassen eng mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Dazu sollen sie und ihre Verbände insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden (vgl. § 20 b SGB V).