Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.4 RdSchr. 96j, Auftragsweise Erbringung von Leistungen durch die Krankenkassen für die Unfallversicherungsträger
Tit. 5.4 RdSchr. 96j
Gemeinsames Rundschreiben betr. UVEG
Tit. 5 – [jetzt] Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Krankenkassen
Tit. 5.4 RdSchr. 96j – Auftragsweise Erbringung von Leistungen durch die Krankenkassen für die Unfallversicherungsträger
(1) Die Möglichkeit der auftragsweisen Leistungserbringung nach § 189 SGB VII ist auf Geldleistungen beschränkt. Mit der Beauftragung zur Zahlung von Geldleistungen kann die Krankenkasse gleichzeitig auch mit der Abwicklung der sich daraus ergebenden beitragsrechtlichen Folgen beauftragt werden. Im Übrigen sind Geldleistungen im Sinne des § 189 SGB VII nicht nur die Entgeltersatzleistungen Verletztengeld und Übergangsgeld; hierzu zählt z. B. auch die Erstattung von Fahrkosten an Versicherte.
(2) Die Verwaltungsvereinbarungen GenAuftrVGVV, EzAuftrVV, BeitrVV . . . sowie der Mustervordruck für die Abrechnung des Erstattungsanspruchs der Krankenkasse wurden inhaltlich und redaktionell dem neuen Recht angepasst. . .
(3) Ebenso wurde die Protokollnotiz zur GenAuftrVGVV an die neue Rechtslage angepasst. Um klarzustellen, dass die Protokollnotiz nicht nur im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der GenAuftrVGVV gültig ist, wurde sie zudem nunmehr den Gemeinsamen Regelungen zugeordnet.