Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.2 RdSchr. 96j, Meldungen bei Verdachtsfällen
Tit. 5.2 RdSchr. 96j
Gemeinsames Rundschreiben betr. UVEG
Tit. 5 – [jetzt] Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Krankenkassen
Tit. 5.2 RdSchr. 96j – Meldungen bei Verdachtsfällen
(1) Die Verpflichtung und die Berechtigung der Krankenkassen, dem Unfallversicherungsträger bei Annahme einer Berufskrankheit eine entsprechende Anzeige zu erstatten, ergibt sich . . . ausschließlich aus [jetzt] § 20 b SGB V. . .
(2) Bei Arbeitsunfällen erhält der Unfallversicherungsträger durch die Anmeldung bzw. Bezifferung von Erstattungsansprüchen durch die Krankenkasse weiterhin Kenntnis von einschlägigen Fällen, denen er wegen des für die Unfallversicherung geltenden Amtsermittlungsprinzips auch ohne ausdrückliche Verdachtsanzeige nachgehen muss.