Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.3 RdSchr. 96a, Angaben zum Jahresarbeitseinkommen
Tit. 9.3 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 9 – Auskunfts- und Meldepflichten
Tit. 9.3 RdSchr. 96a – Angaben zum Jahresarbeitseinkommen
§ 13 KSVG berechtigt die Künstlersozialkasse, von den Versicherten und den Zuschussberechtigten Angaben zu fordern, die für die Berechnung der Vomhundertsätze der Künstlersozialabgabe notwendig sind und die die Erfassung von Abgabepflichtigen oder die Ermittlung der abgabepflichtigen Entgelte erleichtern können.