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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.1 RdSchr. 96a, In der Rentenversicherung
Tit. 2.2.1 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 2 – Versicherungsfreiheit → Tit. 2.2 – Wegen einer Vorrangversicherung
Tit. 2.2.1 RdSchr. 96a – In der Rentenversicherung
(1) Von der Rentenversicherungspflicht werden Künstler nicht erfasst, deren Alterssicherung bereits anderweitig gewährleistet ist.
(2) Hierzu gehören insbesondere
Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Geistliche und Angehörige berufsständischer Versorgungseinrichtungen sowie sonstige Personen, die einen beamtenähnlichen Versorgungsanspruch besitzen;
Künstler, die auf Grund [richtig] einer zugleich ausgeübten Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen oder die eine anderweitige selbständige Tätigkeit ausüben (siehe aber nachfolgende zusätzliche Erläuterungen);
Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind [jetzt] und der Rentenversicherungspflicht unterliegen;
Landwirte, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 ALG erfüllen; eine Versicherungspflicht als Ehegatte nach der Fiktion des § 1 Abs. 3 ALG schließt die Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG ebenfalls aus;
Bezieher einer Vollrente wegen Alters aus der [jetzt] gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung oder der knappschaftlichen Rentenversicherung;
ehemalige Landwirte, die eine Altersrente oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres Landabgaberente nach dem ALG beziehen;
. . .
Wehr- oder Zivildienstleistende, für die der Bund Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt.
(3) Die von einem Künstler gleichzeitig ausgeübte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder anderweitige selbständige Tätigkeit führt nur dann zur Rentenversicherungsfreiheit nach dem KSVG, wenn das hieraus erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während eines Kalenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze der [jetzt] allgemeinen Rentenversicherung 1 beträgt. Wird die Beschäftigung oder die selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist diese Grenze entsprechend herabzusetzen. Dabei kommt es auf eine vorausschauende Betrachtung an, die für das zu beurteilende Kalenderjahr verbindlich bleibt. Erreicht das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen den Grenzbetrag nicht, besteht auch nach dem KSVG Versicherungspflicht in der [jetzt] allgemeinen Rentenversicherung. Es liegt dann eine Mehrfachversicherung vor, wobei aber die Beitragsbemessungsgrenze der [jetzt] allgemeinen Rentenversicherung zu beachten ist (§ 22 Abs. 2 SGB IV).
(4) Die Rentenversicherungspflicht als Künstler wird nicht von einer daneben ausgeübten nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne von § 14 SGB XI beeinträchtigt. Sofern der Künstler auf Grund dieser Pflegetätigkeit nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI . . . versicherungspflichtig ist, liegt eine Mehrfachversicherung vor. Allerdings gilt auch hier § 3 Satz 3 SGB VI, wonach die Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ausgeschlossen ist, wenn der Betreffende regelmäßig mehr als 30 Std. wöchentlich selbständig tätig ist.
1/2 für 2012 = 33 600 EUR, im Beitrittsgebiet = 28 800 EUR.