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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.2 RdSchr. 96a, Berufsanfänger
Tit. 2.1.2 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 2 – Versicherungsfreiheit → Tit. 2.1 – Wegen der Geringfügigkeit des Arbeitseinkommens
Tit. 2.1.2 RdSchr. 96a – Berufsanfänger
(1) Personen, die erstmals eine selbständige Tätigkeit als Künstler aufnehmen (Berufsanfänger), bleiben nach § 3 Abs. 2 KSVG [jetzt] bis zum Ablauf von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit auch dann versicherungspflichtig, wenn ihr Arbeitseinkommen die o. gen. Grenzen nicht übersteigt. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit erstmals im Inland oder erstmals im Ausland aufgenommen wird.
(2) Mit der Regelung des § 3 Abs. 2 KSVG wird den typischen Startschwierigkeiten bei einer selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit Rechnung getragen. Wird nach Ablauf der [jetzt] 3-Jahres-Frist erneut eine selbständige Tätigkeit als Künstler aufgenommen, kann diese Regelung nicht mehr angewandt werden. In diesen Fällen kann also auch mit Beginn der wiederholten Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit des Arbeitseinkommens eintreten.
Beispiel [2012 aktualisiert]: | |
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Kunstmaler in Italien am | 10. 5. 2009 |
Danach selbständiger Restaurator von Gemälden und Skulpturen bei gleichzeitiger Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland am | 1. 7. 2010 |
Eingang des Antrags bei der Künstlersozialkasse auf Feststellung der Versicherungspflicht am | 17. 1. 2011 |
Ablauf der Berufsanfängerzeit im Sinne von § 3 Abs. 2 KSVG am | 9. 5. 2012 |
Wird während des 3-jährigen Zeitraums die künstlerische/publizistische Tätigkeit unterbrochen, so wird die 3-Jahres-Frist nicht gehemmt oder unterbrochen [die Zeit der Unterbrechung der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit wird also auf die 3-Jahres-Frist angerechnet].