Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 12.2 RdSchr. 96a, ["Höhe des Krankengeldes"] . . . Vgl. [jetzt] RdSchr. vom 07.09.2022 unter Tit. 4
Tit. 12.2 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 12 – Besonderheiten bei Leistungsansprüchen
Tit. 12.2 RdSchr. 96a – ["Höhe des Krankengeldes"] . . . Vgl. [jetzt] RdSchr. vom 07.09.2022 unter Tit. 4
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