Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 12.1 RdSchr. 96a, Beginn des Krankengeldanspruches
Tit. 12.1 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 12 – Besonderheiten bei Leistungsansprüchen
Tit. 12.1 RdSchr. 96a – Beginn des Krankengeldanspruches
Für die nach dem KSVG Versicherten beginnt der Anspruch auf Krankengeld grds. mit Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Das gilt auch dann, wenn sich im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit eine weitere (neue) Arbeitsunfähigkeit unmittelbar anschließt sowie bei Wiederholungserkrankungen. Auch in Fällen der stationären Behandlung beginnt der Anspruch auf Krankengeld erst mit Beginn der 7. Woche. Allerdings kann [richtig] die Satzung einen früheren Termin für den Beginn des Anspruchs auf Krankengeld [jetzt] in Form eines Wahltarifs anbieten.