Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.10.3 RdSchr. 96a, Ausschluss der Erstattung
Tit. 11.10.3 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 11 – Beitragsrecht → Tit. 11.10 – Beitragserstattungen
Tit. 11.10.3 RdSchr. 96a – Ausschluss der Erstattung
(1) Da die Beiträge nach dem vom Künstler gemeldeten oder von der Künstlersozialkasse geschätzten voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen bemessen werden und Korrekturen nur mit Wirkung für die Zukunft möglich sind, kann sich eine Beitragserstattung nicht auf solche Fälle beziehen, in denen es wegen einer Fehleinschätzung des Versicherten oder der Künstlersozialkasse zu einer überhöhten Beitragszahlung kam. Demnach ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen, wenn sich herausstellt, dass das tatsächliche Arbeitseinkommen des Versicherten niedriger ist als das zur Beitragsberechnung herangezogene voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen.
(2) Eine Beitragserstattung ist nach § 26 Abs. 2 SGB IV ausgeschlossen, wenn der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den diese Beiträge entrichtet worden sind, Leistungen erbracht hat. Dabei sind die Urteile des BSG vom 25. 4. 1991 - 12/1 RA 65/89 -, USK 9126, und vom 25. 4. 1991 - 12 RK 40/90 -, USK 9125, sowie die BeitrVerErstGs zu berücksichtigen.