Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.7.2 RdSchr. 96a, Kranken- und Pflegeversicherung
Tit. 11.7.2 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 11 – Beitragsrecht → Tit. 11.7 – Beitragsfreie Zeiten der Versicherten
Tit. 11.7.2 RdSchr. 96a – Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Der Künstler ist in der Krankenversicherung beitragsfrei, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht (§ 224 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt) oder solange von einem Rehabilitationsträger [jetzt] auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung oder des Bezuges von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld Beiträge nach § 251 Abs. 1 SGB V zu zahlen sind.
(2) Das Gleiche gilt [richtig] - außer der Beitragsfreiheit während des Anspruchs auf Krankengeld - auch für die soziale Pflegeversicherung (vgl. Abschnitt 11.6).