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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.7.1 RdSchr. 96a, Rentenversicherung
Tit. 11.7.1 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 11 – Beitragsrecht → Tit. 11.7 – Beitragsfreie Zeiten der Versicherten
Tit. 11.7.1 RdSchr. 96a – Rentenversicherung
(1) Für nachgewiesene Anrechnungszeiten (§§ 58, 252 SGB VI) haben die Versicherten und die Künstlersozialkasse nach § 175 Abs. 1 SGB VI keine Beitragsanteile zur Rentenversicherung zu zahlen.
(2) Während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld) und bestehender Rentenversicherungspflicht (§ 3 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) liegen keine Anrechnungszeiten vor (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI), sodass § 175 Abs. 1 SGB VI nicht zur Anwendung kommt. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation liegen bei den ohne Krankengeldanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten sowie den privat krankenversicherten Künstlern Anrechnungszeiten erst nach Ablauf einer nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zulässigen Antragspflichtversicherung vor (§ 58 Abs. 3, § 252 Abs. 3 SGB VI). Die Vorschrift des § 175 Abs. 1 SGB VI findet somit während der zulässigen Antragspflichtversicherung (bis maximal 18 Monate) ebenfalls keine Anwendung.
(3) Obwohl für Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen bis zum 31. 12. 1997 auch Anrechnungszeiten entstehen (§ 252 Abs. 2 SGB VI), ist § 175 Abs. 1 SGB VI insoweit nicht anwendbar.
(4) Bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit, der Teilnahme an Maßnahmen zur Rehabilitation sowie bei Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem MuSchG wird die rentenversicherungspflichtige Tätigkeit allerdings unterbrochen, wenn der Betrieb des Künstlers während dieser Zeit nicht weiterläuft. Dies muss der Künstlersozialkasse vom Künstler gemeldet werden. Sie wird dem Künstler dann mitteilen, dass er während der o. a. Unterbrechungszeiten keine Rentenversicherungsbeitragsanteile zu zahlen und die Künstlersozialkasse keine Rentenversicherungsbeiträge an die [jetzt] Deutsche Rentenversicherung Bund abzuführen hat.