Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.2.1 RdSchr. 96a, Rentenversicherung
Tit. 11.2.1 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 11 – Beitragsrecht → Tit. 11.2 – Beitragsbemessungsgrundlage
Tit. 11.2.1 RdSchr. 96a – Rentenversicherung
Nach § 15 Satz 1 KSVG ist für die Berechnung des Beitragsanteils, den der Versicherte für einen Kalendermonat an die Künstlersozialkasse zu zahlen hat, 1/12 des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (vgl. Abschnitt 9.2) bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der [jetzt] allgemeinen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Niedrigste monatliche Bemessungsgrundlage [jetzt] sind 325 EUR. . .