Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.1 RdSchr. 96a, Fortbestehen der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bei Leistungsbezug
Tit. 8.1 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 8 – Fortbestehen oder Fortsetzung der Mitgliedschaft
Tit. 8.1 RdSchr. 96a – Fortbestehen der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bei Leistungsbezug
(1) Die Mitgliedschaft bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht nur für die Zeit eines Krankengeldanspruches erhalten, sondern auch für die Zeit einer Krankengeldzahlung, ohne dass ein Anspruch auf Krankengeld bestand. Bedeutung hat dies in erster Linie für die Fälle der rückwirkenden Zubilligung von Renten, die nachträglich zum Wegfall des Krankengeldanspruches führen. Damit ist klargestellt, dass die Mitgliedschaft in diesen Fällen bis zu dem Tag erhalten bleibt, bis zu dem letztmals Krankengeld gezahlt wurde.
(2) [jetzt] Die Mitgliedschaft bleibt ebenfalls erhalten, solange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder diese Leistung bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird; nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V besteht die Mitgliedschaft auch fort, solange von einem Rehabilitationsträger während einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird.
(3) Die mitgliedschaftserhaltende Wirkung [jetzt] einer Elternzeit ist bei versicherungspflichtigen Künstlern [und Publizisten] nicht relevant.