Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 7.2 RdSchr. 96a, Ende der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung
Tit. 7.2 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 7 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Tit. 7.2 RdSchr. 96a – Ende der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung
(1) Wird bei ununterbrochener Ausübung der selbständigen Tätigkeit oder bei ununterbrochenem Fortbestand der Versicherungspflicht als Künstler die Krankenkasse gewechselt (vgl. Abschnitte 6.3.2 und 6.4.3)[,] endet die Mitgliedschaft bei der abgewählten Krankenkasse am [jetzt] letzten Tag des übernächsten Kalendermonats nach Ausüben der Kündigung. Die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse beginnt am [jetzt] 1. des Folgemonats.
(2) Im Übrigen endet die Mitgliedschaft [nach § 190 Abs. 5 SGB V] mit Ablauf der Versicherungspflicht (vgl. Abschnitt 4.2). Es besteht ein Beitrittsrecht unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V.