Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.1 RdSchr. 96a, Beginn der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung
Tit. 7.1 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 7 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Tit. 7.1 RdSchr. 96a – Beginn der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung
(1) Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt [nach § 186 Abs. 3 Satz 1 SGB V] mit dem Eintritt der Versicherungspflicht (vgl. Abschnitt 4.1).
(2) Nach § 9 Abs. 1 KSVG kann ein Versicherungsvertrag bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wegen Eintritt von Versicherungspflicht nach dem KSVG gekündigt werden. In diesem Fall beginnt die Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 3 [Satz 3] SGB V mit dem auf die Kündigung folgenden Monat, spätestens aber 2 Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht (Bescheiddatum).
Beispiel [2012 aktualisiert]: | |
Bescheid über die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG vom | 13. 4. 2012 |
- Kündigung eines PKV-Vertrages am | 18. 5. 2012 |
Ende des PKV-Vertrages zum | 31. 5. 2012 |
Beginn der Mitgliedschaft [am] | 1. 6. 2012 |
- Kündigung eines PKV-Vertrages am | 22. 6. 2012 |
Ende des PKV-Vertrages zum | 30. 6. 2012 |
Beginn der Mitgliedschaft am | 13. 6. 2012 |
(3) Bei Personen, die berufsmäßig unständigen Beschäftigungen nachgehen, endet die Mitgliedschaft als Arbeitnehmer gemäß § 190 Abs. 4 SGB V erst dann, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung aufgibt, spätestens jedoch mit Ablauf von 3 Wochen nach Ende der letzten unständigen Beschäftigung. Erst danach kann eine Mitgliedschaft auf Grund der Versicherungspflicht nach dem KSVG eintreten. Personen, die Monat für Monat unständigen Beschäftigungen nachgehen, werden in der Regel während des ganzen Kalenderjahres als unständig Beschäftigte versichert.
(4) Eine berufsmäßige unständige Beschäftigung liegt dann vor, wenn in einem zeitlichen Abstand von weniger als 3 Wochen erneut eine unständige Beschäftigung aufgenommen wird und somit davon ausgegangen werden kann, dass diese Beschäftigung schon auf Grund ihrer Häufigkeit von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist.