Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.2 RdSchr. 96a
Tit. 6.2 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 6 – Krankenkassenwahlrechte . . . → Tit. 6.2 – Wählbare Krankenkassen
Tit. 6.2 RdSchr. 96a
(1) Welche Krankenkasse im Einzelnen wählbar ist, ergibt sich aus den nachstehenden Erläuterungen. Bei der Wählbarkeit von Ortskrankenkassen oder Ersatzkassen nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB V hat der Gesetzgeber neben dem Wohnort auch den Beschäftigungsort genannt. Bei Künstlern gilt als Beschäftigungsort in diesem Sinne der Tätigkeitsort nach § 11 SGB IV.
(2) Versicherungspflichtige und versicherungsberechtigte Künstler können demnach folgende Krankenkassen wählen:
- 1.
Die Ortskrankenkasse des Tätigkeits- oder Wohnorts,
- 2.
jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Tätigkeitsort oder Wohnort erstreckt,
- 3.
Betriebs- oder Innungskrankenkassen, die sich durch Satzungsregelung [richtig] generell für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte geöffnet haben, wenn die Künstler im Krankenkassenbezirk der jeweiligen Betriebs- oder Innungskrankenkasse wohnen oder tätig sind,
- 4.
[jetzt] die DRV Knappschaft-Bahn-See,
- 5.
- 6.
die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist.